Die Erbfolge nach dem Tod eines Erblassers kann selbst dann schwierig werden, wenn ein Testament erstellt wurde, denn viel zu häufig tritt bei der Lesung des Dokuments inhaltliche Unklarheit auf.
Grundsätzlich soll das Erbrecht in Deutschland bei seiner Auslegung den tatsächlichen Willen des Erblassers ermitteln. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn sich der Wille nicht eins zu eins mit der Wortwahl des Testaments deckt. Sollte eine Erblasserin das Wort „Vater“ genutzt haben, obwohl ihr Vater bei Entstehungsdatum des Testaments längst tot war, so wird ermittelt, ob sich die Ehepartner vielleicht umgangssprachlich mit den Begriffen „Vater“ und „Mutter“ benannt haben. Ist dieses der Fall so geht der Nachlass an den Ehegatten und nicht etwa an den Vater und dessen Abkömmlinge. Ganz und gar kann sich die Auslegung allerdings nicht vom Wortlaut des Testaments entfernen. Zumindest angedeutet sein muss der Wille des Erblassers. Wie ein Dritter, meist ein potenzieller Erbe, das Testament bewertet oder versteht soll dabei keine Rolle spielen. Aus diesem Grund steht die Anfechtung des Testaments auch hinter der Auslegung, denn eine Anfechtung soll zur kompletten Unwirksamkeit des Erblasserwillens führen.
Voraussetzung für die Auslegung eines Testaments ist, dass dieses der vom Gericht vorgesehenen Form entspricht. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn es per Computer verfasst oder nicht unterschrieben wurde.
Sollte die Auslegung allein nicht die Verständnislücken aufklären, darf sich an der ergänzenden Auslegung bedient werden. Hierbei wird der hypothetische Willen des Erblasser ermittelt. Reicht auch das noch nicht aus bleibt noch eine letzte gesetzliche Auslegungsregelung. Was diese beinhaltet erfahren sie auf der Seite von erbrecht-heute.de in allen Einzelheiten.
November 25th, 2011 by admin in Allgemein | No Comments